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Video: Tipps für Betroffene von Dr. Uwe Schwichtenberg*

Der Gesetzgeber hat eine generelle Erstattung der Kosten für Arzneimittel gegen Haarverlust ausgeschlossen. Begründet wird dies damit, dass Therapien, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht - sogenannte Lifestyle-Arzneimittel - nach § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden dürfen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, vor Behandlungsbeginn einen patientenindividuellen Antrag auf Kostenübernahme bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen.

*Diese Inhalte wurden zur Verfügung gestellt von der Lilly Deutschland GmbH.

PP-AU-DE-1601

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