Der Gesetzgeber hat eine generelle Erstattung der Kosten für Arzneimittel gegen Haarverlust ausgeschlossen. Begründet wird dies damit, dass Therapien, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht - sogenannte Lifestyle-Arzneimittel - nach § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden dürfen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, vor Behandlungsbeginn einen patientenindividuellen Antrag auf Kostenübernahme bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen.
Im Video gibt Dr. Uwe Schwichtenberg Betroffenen wichtige Tipps, was sie bei ihrem Antrag beachten sollten.
*Diese Inhalte wurden zur Verfügung gestellt von der Lilly Deutschland GmbH.
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