Sehr geehrte Fragestellerin
Die Erstattung von Maßnahmen, die dem Haarwuchs dienen, ist von der
Erstattungsfähigkeit durch die gesetzlichen Krankenkassen ausgenommen.
Dies wird nach aktuell geltender Rechtslage auch für die JAK-Inhibitoren gelten. Die
Erläuterungen des gemeinsamen Bundesausschusses habe ich hier angefügt. Natürlich gibt es noch keinen Preis für ein Medikament, das zum jetzigen Zeitpunkt für diese Indikation noch nicht zugelassen ist. In anderen Indikationen liegen die Jahrestherapiekosten mit JAK-Inhibitoren aber auf jeden Fall im 5 stelligen Eurobereich. Ihr Dr. Uwe Schwichtenberg
Zusammenfassende Dokumentation Stand: 27. August 2018 über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage II – Lifestyle Arzneimittel Ergänzung und Aktualisierung Vom 18. Oktober 2018
Anders als im Bereich der Hilfsmittelversorgung (dazu BSG, Urt. v.
22.04.2015 – B 3 KR 3/14 R, Rn. 23) hat der Gesetzgeber mit § 34 Abs. 1
S. 7 – 9 SGB V einen auch verfassungsrecht-lich nicht zu beanstandenden
Versorgungsauschluss für sämtliche Arzneimittel, die der Be-handlung des
Haarausfalls dienen, vorgenommen. Demnach ist zu beurteilen, ob bei den
be-troffenen Arzneimitteln neben dem Behandlungsziel der Verbesserung
des Haarwuchses eine medizinisch notwendige diagnostische oder
therapeutische Wirkung im Vordergrund steht (BT-Drucks. 15/1525, S. 87).
So liegt der Sachverhalt hier nicht. Sofern sich das Krankheitsbild in
seiner Erscheinungsform im Umfang des Haarwuchses erschöpft und das
Behandlungsziel daran anknüpfend auf die Einflussnahme zu Art und Umfang
der (Kopf-)Behaarung be-schränkt, eröffnet das Gesetz keinen
Wertungsspielraum für den G-BA in der Anwendung der gesetzlichen
Kriterien und dem unmittelbar aus dem Gesetz folgenden
Verordnungsaus-schluss für die enumerativ aufgeführten Behandlungsziele.
Die Ursachen die der vorliegenden Erkrankung zugrunde liegen sind –
was sich auch im Rah-men der mündlichen Anhörung bestätigte – noch nicht
vollständig geklärt, weshalb die Be-handlungsansätze der Alopezia
areata rein symptomatisch erfolgen. Das alleinige Behand-lungsziel der
Alopezia areata ist die Verhinderung bzw. die Verbesserung des
Haarwuchses. Sofern Arzneimittel dazu dienen den Haarwuchs zu verbessern
bzw. den Haarverlust zu ver-hindern, sind diese gemäß § 34 Abs. 1 Satz 8
SGB V von der Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
ausgeschlossen.
Dabei lässt sich dem Gesetz keine Einschränkung dahingehend entnehmen,
dass allein nicht medizinisch bedingte Behandlungsanlässe – wie
beispielsweise alterungsbedingter Haaraus-fall – erfasst werden sollte
(BSG, Urt. v. 12.12.2012 – B 6 KA 50/11 R, Rn. 15, 17). Weiterhin lassen
sich aus dem Gesetz ebenso wenig Rückschlüsse über Einschränkungen
bezüglich Alter, Geschlecht noch der Ursachen entnehmen. Demnach wird
hier auch nicht unterschieden ob dem Haarverlust eine altersbedinge-,
genetische, autoimmune oder eine sonstige Ursache zugrunde liegt. |